(1)Absatz eins,Als Unterlagen im Sinne des § 48 lit. d des Forstgesetzes 1975, in die der Inhaber einer Anlage (§ 9) Einsicht zu gewähren hat, haben jene zu gelten, die Aufzeichnungen enthalten, auf Grund deren eine Bilanzierung der Emissionsstoffe, wie über Menge, Art und Zusammensetzung des Brennstoffes oder des verarbeiteten Materials und der Zuschlagstoffe, Durchsatz (das ist die Menge in der Zeiteinheit), Betriebszeiten, Störungen im Betriebsablauf oder allenfalls vorhandene Emissionsdaten, vorgenommen werden kann.Als Unterlagen im Sinne des Paragraph 48, Litera d, des Forstgesetzes 1975, in die der Inhaber einer Anlage (Paragraph 9,) Einsicht zu gewähren hat, haben jene zu gelten, die Aufzeichnungen enthalten, auf Grund deren eine Bilanzierung der Emissionsstoffe, wie über Menge, Art und Zusammensetzung des Brennstoffes oder des verarbeiteten Materials und der Zuschlagstoffe, Durchsatz (das ist die Menge in der Zeiteinheit), Betriebszeiten, Störungen im Betriebsablauf oder allenfalls vorhandene Emissionsdaten, vorgenommen werden kann.