(1)Absatz eins,Über die Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b des Forstgesetzes 1975 hat bei Messungen am Bewuchs, unter Verwendung der Baumart Fichte als Indikator, zu gelten:Über die Höchstanteile im Sinne des Paragraph 48, Litera b, des Forstgesetzes 1975 hat bei Messungen am Bewuchs, unter Verwendung der Baumart Fichte als Indikator, zu gelten:
Geringere Schwefelgehalte als die in lit. b angegebenen überschreiten den zulässigen Immissionsgrenzwert bereits dann, wenn in einem Nadeljahrgang im jeweiligen Untersuchungsgebiet im selben Jahr zwischen beeinflußten und unbeeinflußten Flächen eine Differenz von 0,03% S in der Trockensubstanz oder mehr auftritt.Geringere Schwefelgehalte als die in Litera b, angegebenen überschreiten den zulässigen Immissionsgrenzwert bereits dann, wenn in einem Nadeljahrgang im jeweiligen Untersuchungsgebiet im selben Jahr zwischen beeinflußten und unbeeinflußten Flächen eine Differenz von 0,03% S in der Trockensubstanz oder mehr auftritt.
Findet lit. a keine Anwendung, werden für die ersten drei Nadeljahrgänge die zulässigen Höchstanteile wie folgt festgesetzt:Findet Litera a, keine Anwendung, werden für die ersten drei Nadeljahrgänge die zulässigen Höchstanteile wie folgt festgesetzt: