Bundesrecht konsolidiert

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Wappengesetz § 8

Kurztitel

Wappengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

10/14 Staatliche Symbole, Nationalfeiertag

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 8,

Wer

  1. Ziffer eins
    unbefugt das Bundeswappen führt,
  2. Ziffer 2
    unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im Sinne des Paragraph 5, führt,
  3. Ziffer 3
    unbefugt die Dienstflagge des Bundes führt,
  4. Ziffer 4
    Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik Österreich oder die Flagge selbst in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach Paragraph 54, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Über Beschwerden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Schlagworte

Stampiglie

Im RIS seit

26.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000782

Dokumentnummer

NOR40154803

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/159/P8/NOR40154803

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