Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe § 1

Kurztitel

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 150/1984

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 149, betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, gilt sinngemäß auch als Anlage zu dieser Verordnung. Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen die Land- und Forstarbeiter daher zu denjenigen von ihnen zu besorgenden Tätigkeiten – gegebenenfalls beschränkt auf in der Anlage angeführte Zeiträume – herangezogen werden, die in der Anlage angeführt sind.
  2. Absatz 2,Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
  3. Absatz 3,Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt werden.
  4. Absatz 4,Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Schlagworte

BGBl. Nr. 149/1984, Wochenendruhe

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10008557

Dokumentnummer

NOR12100497

Alte Dokumentnummer

N6198410558Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/150/P1/NOR12100497

Navigation im Suchergebnis