Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.08.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BZG
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Weitergelten von Rechtsvorschriften
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bis zur Erlassung der im § 3 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verordnungen, jedenfalls aber nicht länger als bis einschließlich 31. Dezember 1985, bleiben Verordnungen, die der Landeshauptmann auf Grund des § 1 Art. VII oder IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 156/1958, erlassen hat, soweit sie noch in Geltung stehen und diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeiten betreffen, im bisherigen Umfang, und zwar als Bundesgesetze, in Geltung.Bis zur Erlassung der im Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verordnungen, jedenfalls aber nicht länger als bis einschließlich 31. Dezember 1985, bleiben Verordnungen, die der Landeshauptmann auf Grund des Paragraph eins, Artikel römisch sieben, oder römisch neun des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1958,, erlassen hat, soweit sie noch in Geltung stehen und diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeiten betreffen, im bisherigen Umfang, und zwar als Bundesgesetze, in Geltung. (2)Absatz 2,Verordnungen, die der Landeshauptmann vor dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 2003 auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassen hat und die Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, regeln, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer Bedarf besteht, gelten nach dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 2003 als Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003.Verordnungen, die der Landeshauptmann vor dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 2003 auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, erlassen hat und die Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, regeln, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer Bedarf besteht, gelten nach dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 2003 als Verordnungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10006768
Dokumentnummer
NOR40042377