Bundesrecht konsolidiert

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Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BZG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Wer als Gewerbetreibender (Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1973) oder als dem Paragraph 3, GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen
    1. Ziffer eins
      eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 fällt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 2, Absatz 2, Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält;
    3. Ziffer 3
      einer auf Grund des Paragraph 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu ahnden ist.
  2. Absatz 2,Wird ein Gastgewerbe an Sonntagen oder Feiertagen entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, nicht im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß Paragraph 198, GewO 1973 betrieben, so ist diese Tat nach den für Übertretungen der betreffenden Sperrzeitenregelungen bestehenden Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1973 zu ahnden.
  3. Absatz 3,Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Pächters, Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für Übertretungen nach Absatz eins, oder 2 richtet sich nach Paragraph 370, GewO 1973.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10006768

Dokumentnummer

NOR12073788

Alte Dokumentnummer

N5198412684L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/129/P4/NOR12073788

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