(1)Absatz eins,Wer als Gewerbetreibender (§ 38 Abs. 2 GewO 1973) oder als dem § 3 GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder FeiertagenWer als Gewerbetreibender (Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1973) oder als dem Paragraph 3, GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen
eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht unter § 2 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 fällt;eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 fällt;
entgegen § 2 Abs. 2 Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält;entgegen Paragraph 2, Absatz 2, Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält;
einer auf Grund des § 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,einer auf Grund des Paragraph 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu ahnden ist.