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Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren Art. 3

Kurztitel

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1984

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

26.04.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

KAPITEL römisch eins
MATERIELLRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 3

Anerkennung und Wirkung der Hinterlegung von Mikroorganismen

  1. Absatz eins,a) Vertragsstaaten, die die Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren zulassen oder verlangen, erkennen für diese Zwecke die Hinterlegung eines Mikroorganismus bei jeder internationalen Hinterlegungsstelle an. Diese Anerkennung schließt die Anerkennung der Tatsache und des Zeitpunkts der Hinterlegung, wie sie von der internationalen Hinterlegungsstelle angegeben sind, sowie die Anerkennung der Tatsache ein, daß die gelieferte Probe eine Probe des hinterlegten Mikroorganismus ist.

    Litera b Jeder Vertragsstaat kann eine Abschrift der von der internationalen Hinterlegungsstelle ausgestellten Empfangsbestätigung über die Hinterlegung nach Buchstabe a verlangen.

  2. Absatz 2,In Angelegenheiten, die in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung geregelt werden, kann kein Vertragsstaat die Erfüllung von Erfordernissen, die von den in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehenen abweichen, oder zusätzliche Erfordernisse verlangen.

Anmerkung

Der Verpflichtung zur Anerkennung entspricht § 87a PatG, BGBl. Nr. 259/1970.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10002668

Dokumentnummer

NOR12033624

Alte Dokumentnummer

N2198427512S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/104/A3/NOR12033624

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