(2)Absatz 2,Der Bund fördert in jedem Land so viele der insgesamt zu errichtenden Wohneinheiten, als ihm nach dem Verteilungsschlüssel gemäß § 5 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 zukommt. In begründeten Ausnahmefällen kann eine geringfügige Überschreitung der Quote eines Landes durch den Bundesminister für Bauten und Technik genehmigt werden. Hat ein Land weniger Wohnungen gemeldet, als seinem Anteil entspricht, so sind die verbleibenden Wohneinheiten auf die übrigen Länder nach Maßgabe der Meldungen entsprechend dem Verteilungsschlüssel aufzuteilen.Der Bund fördert in jedem Land so viele der insgesamt zu errichtenden Wohneinheiten, als ihm nach dem Verteilungsschlüssel gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1968 zukommt. In begründeten Ausnahmefällen kann eine geringfügige Überschreitung der Quote eines Landes durch den Bundesminister für Bauten und Technik genehmigt werden. Hat ein Land weniger Wohnungen gemeldet, als seinem Anteil entspricht, so sind die verbleibenden Wohneinheiten auf die übrigen Länder nach Maßgabe der Meldungen entsprechend dem Verteilungsschlüssel aufzuteilen.