§ 1.Paragraph eins,
Die Übermittlung von Daten über einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die bei Erhebungen auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, ab dem 29. Oktober 1980 ermittelt wurden und auf Grund einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln sind, hat vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Ersuchen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in magnetisch gespeicherter Form zu erfolgen. Die Übermittlung von Daten über einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die bei Erhebungen auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91, ab dem 29. Oktober 1980 ermittelt wurden und auf Grund einer Anordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des LFBIS-Gesetzes an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln sind, hat vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Ersuchen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in magnetisch gespeicherter Form zu erfolgen.