(3)Absatz 3,Die Tropentauglichkeitsuntersuchungen und Kontrolluntersuchungen (§ 4) sind von hiezu vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 56 B-BSG in Verbindung mit § 56 ASchG ermächtigten Ärzten, die eine entsprechende Ausbildung oder besondere Erfahrung auf dem Gebiete der Tropenmedizin besitzen, durchzuführen und zu beurteilen.Die Tropentauglichkeitsuntersuchungen und Kontrolluntersuchungen (Paragraph 4,) sind von hiezu vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 56, B-BSG in Verbindung mit Paragraph 56, ASchG ermächtigten Ärzten, die eine entsprechende Ausbildung oder besondere Erfahrung auf dem Gebiete der Tropenmedizin besitzen, durchzuführen und zu beurteilen.