Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsverordnung Anl. 10a

Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 629/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 10a

Inkrafttretensdatum

02.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Anlage 10a

MERKBLATT

Für die Verlassenschaftsabhandlung

Die Personenstandsbehörden sind verpflichtet, das für den Wohnort eines Verstorbenen zuständige Bezirksgericht vom Todesfall zu verständigen.

Die Todesfallsaufnahme wird durch den hiefür zuständigen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär errichtet.

Es empfiehlt sich, zur Todesfallsaufnahme – soweit vorhanden – folgende Unterlagen vorzubereiten und mitzubringen:

  1. Ziffer eins
    Namen, Adresse, Stand und Geburtsdaten der nächsten Verwandten,
  2. Ziffer 2
    Standesdokumente* des Verstorbenen,
  3. Ziffer 3
    letztwillige Verfügungen,
  4. Ziffer 4
    Beschlüsse über die Betrauung mit der Obsorge (Vormundschaft), Beschlüsse über die Bestellung zum Sachwalter,
  5. Ziffer 5
    letzte Pensionsabschnitte des Verstorbenen,
  6. Ziffer 6
    kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass, Bank-, Spar- und Wertpapierkonten, Versicherungsbelege, insbesondere Lebensversicherungspolizzen, Grundbuchsauszüge, Grundbesitzbögen und Einheitswertbescheide, Übergabeverträge, Firmenbuchauszüge, KFZ-Papiere etc.
  7. Ziffer 7
    Aufstellung und Belege über Schulden sowie Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des Todesfalles und des Begräbnisses.

Eine sorgfältige Vorbereitung der Todesfallsaufnahme vereinfacht das Verlassenschaftsverfahren.

* Vor allem Abschrift aus dem Sterbebuch, Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis.

Im RIS seit

13.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10005544

Dokumentnummer

NOR40116030

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