Bundesrecht konsolidiert

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Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten) Art. 6 § 12

Kurztitel

Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 604/1983

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 6 § 12

Inkrafttretensdatum

18.11.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte

Die in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Maßnahmen sind auf fünf Jahre befristet, d.h. bis 17. November 1988 (vgl. § 17).

Text

Artikel römisch sechs

Wissenschaft und Forschung

Paragraph 12, Kooperation im Bereich von Wissenschaft und Forschung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich von Wissenschaft und Forschung einschließlich Dokumentation und Information zu kooperieren.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien werden einvernehmlich Kooperationsprojekte festlegen und nach Maßgabe ihrer jährlichen Haushalte unterstützen.
  3. Absatz 3,Im besonderen soll die Kooperation in den Bereichen Energieforschung, Rohstofforschung und Recyclingforschung fortgesetzt und auf den Bereich der innovationsbezogenen Forschung ausgedehnt werden.
  4. Absatz 4,Zur Durchführung der Kooperation im Bereich von Wissenschaft und Forschung wird ein Kooperationskomitee eingesetzt, dem je die gleiche Anzahl von Vertretern des Bundes und des Landes Kärnten angehören.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10000752

Dokumentnummer

NOR12010522

Alte Dokumentnummer

N1198310846R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/604/A6P12/NOR12010522

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