Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.10.2013
Abkürzung
PStG
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
ZWEITER TEIL
AUFGABEN DER BEHÖRDEN AUF DEN GEBIETEN DES EHERECHTS UND DER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT
Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
§ 42.Paragraph 42,
Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten oder vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Im RIS seit
25.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10005556
Dokumentnummer
NOR40113202