Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

ZWEITER TEIL
AUFGABEN DER BEHÖRDEN AUF DEN GEBIETEN DES EHERECHTS UND DER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT

Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

Paragraph 42,

Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten oder vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Im RIS seit

25.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113202

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/60/P42/NOR40113202

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