6. Abschnitt
Personenstandsurkunden und Abschriften
Personenstandsurkunden
§ 31. (1) Personenstandsurkunden sind Auszüge aus den Personenstandsbüchern, die den wesentlichen Inhalt der Eintragung wiedergeben.Paragraph 31, (1) Personenstandsurkunden sind Auszüge aus den Personenstandsbüchern, die den wesentlichen Inhalt der Eintragung wiedergeben.
(2)Absatz 2,Die Personenstandsbehörden haben auszustellen
(3)Absatz 3,Hinweise (§ 8 Abs. 4) sind nicht in die Personenstandsurkunden einzutragen.Hinweise (Paragraph 8, Absatz 4,) sind nicht in die Personenstandsurkunden einzutragen.