(2)Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen sowie der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in der unter Absatz eins, genannten Höhe zu zeichnen sowie der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.