Bundesrecht konsolidiert

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Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile § 1

Kurztitel

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 573/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.11.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Republik Österreich übernimmt bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 976 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 und erhöht ihren Beitrag zum Fonds für Sondergeschäfte um 33 845 175 S.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in der unter Absatz eins, genannten Höhe zu zeichnen sowie der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

10004386

Dokumentnummer

NOR12047954

Alte Dokumentnummer

N3198313529L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/573/P1/NOR12047954

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