Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Jugoslawien)
Typ
Vertrag – Jugoslawien
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
Unterzeichnungsdatum
01.02.1982
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wird eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Slowenien,
BGBl. Nr. 714/1993Kroatien,
BGBl. Nr. 474/1996BR Jugoslawien,
BGBl. III Nr. 156/1997Montenegro,
BGBl. III Nr. 124/2007Kosovo,
BGBl. III Nr. 147/2010 Bosnien und Herzegowina,
BGBl. III Nr. 31/2023Mazedonien,
BGBl. III Nr. 92/1997
Titel
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
StF:
BGBl. Nr. 547/1983 (NR: GP XV
RV 1109 AB 1434 S. 146. BR:
AB 2663 S. 432.)
Sprachen
Deutsch, Serbokroatisch
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
das Präsidium der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,
von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu vertiefen und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen abzuschließen, und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Oktober 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 1 am 1. Jänner 1984 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Oktober 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 36, Absatz eins, am 1. Jänner 1984 in Kraft.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
10002637
Dokumentnummer
NOR11002660
Alte Dokumentnummer
N2198321585S