Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kosovo)
Typ
Vertrag – Kosovo
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
17.02.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
TEIL ITEIL römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Pflicht zur Überwachung und Vollstreckung
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen wechselseitig:
Personen, über die von dem Gericht eines Vertragsstaates eine bedingte strafrechtliche Sanktion rechtskräftig verhängt worden ist, innerhalb einer Probezeit zu überwachen;
eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme, die von dem Gericht eines Vertragsstaates rechtskräftig verhängt worden ist, zu vollstrecken.
(2)Absatz 2,Die Überwachung oder die Vollstreckung in einem Vertragsstaat erfolgt nur, wenn die verurteilte Person Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist und in diesem ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Im RIS seit
25.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013
Gesetzesnummer
20007139
Dokumentnummer
NOR40126438