Folgende Einrichtungen bzw. Organisationen sind im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen und Mitglieder für die Bereiche der Künste als repräsentativ im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 7 des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 anzusehen:Folgende Einrichtungen bzw. Organisationen sind im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen und Mitglieder für die Bereiche der Künste als repräsentativ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 anzusehen:
Bundeskonferenz der bildenden Künstler Österreichs;
Interessengemeinschaft österreichischer Autoren;
Österreichischer Komponistenbund;
Österreichischer Kunstsenat;
Verband der Filmregisseure Österreichs.