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Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften Art. 2

Kurztitel

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1983

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

19.01.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Text

Artikel 2

1. Als grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Abstimmung mit dem Ziel der Stärkung und Weiterentwicklung der nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften von zwei oder mehr Vertragsparteien sowie der Abschluß der dazu erforderlichen Vereinbarungen. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Zuständigkeiten der Gebietskörperschaften, wie sie im innerstaatlichen Recht festgelegt sind. Ausmaß und Art dieser Zuständigkeiten werden durch dieses Übereinkommen nicht berührt.

2. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Gebietskörperschaften“ Körperschaften, Behörden oder Organe, die örtliche und regionale Aufgaben wahrnehmen und die nach dem innerstaatlichen Recht jedes Staates als solche betrachtet werden. Jede Vertragspartei kann jedoch im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder durch eine spätere Mitteilung an den Generalsekretär des Europarats die Körperschaften, Behörden oder Organe sowie die Gegenstände und Formen festlegen, auf die sie den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens zu begrenzen oder die sie von seinem Anwendungsbereich auszuschließen beabsichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015

Gesetzesnummer

10000761

Dokumentnummer

NOR12010582

Alte Dokumentnummer

N1198312798R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/52/A2/NOR12010582

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