Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
19.01.1983
Außerkrafttretensdatum
Index
19/17 Gebietskörperschaften
Text
Artikel 1
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich und den Gebietskörperschaften im Zuständigkeitsbereich anderer Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern. Sie bemüht sich, den Abschluß der dazu erforderlich werdenden Vereinbarungen unter Beachtung der jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Vertragsparteien zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015
Gesetzesnummer
10000761
Dokumentnummer
NOR12010581
Alte Dokumentnummer
N1198312797R