Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften Art. 1

Kurztitel

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1983

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

19.01.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Text

Artikel 1

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich und den Gebietskörperschaften im Zuständigkeitsbereich anderer Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern. Sie bemüht sich, den Abschluß der dazu erforderlich werdenden Vereinbarungen unter Beachtung der jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Vertragsparteien zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015

Gesetzesnummer

10000761

Dokumentnummer

NOR12010581

Alte Dokumentnummer

N1198312797R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/52/A1/NOR12010581

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