Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen Art. 5

Kurztitel

Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 464/1983

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

02.12.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 5

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

3. Jedes der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwanzig Staaten nach Artikel 4 Absatz 3 oder 4 ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

4. Für jeden Staat, der seine Zustimmung, durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden zu sein nach dem Zeitpunkt notifiziert, zu dem zwanzig Staaten ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat seine Zustimmung notifiziert hat, durch das Protokoll gebunden zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10000760

Dokumentnummer

NOR12010570

Alte Dokumentnummer

N1198312785R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/464/A5/NOR12010570

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