Bundesrecht konsolidiert

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Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 186/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Beachte


Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Heimbeihilfe

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Heimbeihilfe gebührt Schülern, die zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil
    1. Ziffer eins
      dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder
    2. Ziffer 2
      sie eine Höhere Internatsschule (Paragraph 38, des Schulorganisationsgesetzes) besuchen oder
    3. Ziffer 3
      sie auf Grund des Paragraph 123, des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder
    4. Ziffer 4
      sie in dem mit einer Bundeshebammenlehranstalt verbundenen Internat untergebracht sind oder
    5. Ziffer 5
      sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.
    An die Stelle des Wohnortes der Eltern tritt bei Halbwaisen der Wohnort eines Elternteils, bei Vollwaisen der Wohnort sonstiger Unterhaltsverpflichteter und bei Vollwaisen ohne Unterhaltsverpflichteten der eigener gewöhnliche Wohnort.
  2. Absatz 2,Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 14 000 S auszugehen.
  3. Absatz 3,Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des Paragraph 12,
  4. Absatz 4,Heimbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein Anspruch auf Heimbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Absatz 2 und 3 errechnete Heimbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß Paragraph 9, zustehenden Schulbeihilfe, 1 000 S jährlich unterschreitet.
  5. Absatz 5,Ein Anspruch auf Heimbeihilfe besteht nicht, sofern
    1. Ziffer eins
      das Vermögen im Sinne des Paragraph 7, der leiblichen Eltern (Wahleltern) und des Schülers sowie dessen Ehegatten zusammen 400 000 S übersteigt oder
    2. Ziffer 2
      das Vermögen gemäß Ziffer eins, 200 000 S übersteigt und die gemäß Absatz 2 und 3 ermittelte Heimbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte des Grundbetrages der Heimbeihilfe gemäß Absatz 2, zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge gemäß Paragraph 12, Absatz 2 bis 4 erreicht.
  6. Absatz 6,Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.

Schlagworte

Hinweg, Reifeprüfung, Befähigungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12124669

Alte Dokumentnummer

N7199326815J

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