Die Regierung der Republik Österreich und
die Regierung der Französischen Republik,
In Erkenntnis der Notwendigkeit, den seit Abschluß des Übereinkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Verfassung des Lycé Franςais in Wien vom 22. Feber 1952 eingetretenen Änderungen der einschlägigen österreichischen und französischen Schulvorschriften durch eine entsprechende Neuregelung dieses Übereinkommens Rechnung zu tragen und
erfüllt von dem Wunsche, die Anwendung des Artikels 4 des Österreichisch-Französischen Kulturübereinkommens vom 15. März 1947 *1) zu erleichtern,
haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 220/1947*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,