Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais § 0

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 44/1983

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.02.1983

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

04.05.1982

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Titel

ÜBEREINKOMMEN
ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER
FRANZÖSISCHEN REPUBLIK BETREFFEND DIE VERFASSUNG DES LYCEE FRANCAIS
IN WIEN
StF: BGBl. Nr. 44/1983

Änderung

Sprachen

Deutsch, Französisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und

die Regierung der Französischen Republik,

In Erkenntnis der Notwendigkeit, den seit Abschluß des Übereinkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Verfassung des Lycé Franςais in Wien vom 22. Feber 1952 eingetretenen Änderungen der einschlägigen österreichischen und französischen Schulvorschriften durch eine entsprechende Neuregelung dieses Übereinkommens Rechnung zu tragen und

erfüllt von dem Wunsche, die Anwendung des Artikels 4 des Österreichisch-Französischen Kulturübereinkommens vom 15. März 1947 *1) zu erleichtern,

haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:

--------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel römisch vierzehn, vorgesehenen Mitteilung zur Inkraftsetzung des Übereinkommens wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel römisch vierzehn, am 27. Feber 1983 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel römisch eins,, römisch vier, römisch fünf und römisch elf der Bestimmung des Artikel 14, Absatz 10, B-VG unterliegen, wird genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Gesetzesnummer

10009528

Dokumentnummer

NOR11009719

Alte Dokumentnummer

N7198313718T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/44/P0/NOR11009719

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