Bundesrecht konsolidiert

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Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Niederösterreich und an den LH von Oberösterreich Art. 1

Kurztitel

Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Niederösterreich und an den LH von Oberösterreich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1983

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

22.07.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Die Landeshauptmänner von Niederösterreich und Oberösterreich werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Niederösterreichische Elektrizitätswerke AG (NEWAG) „20-kV Anschluß Rammelhof-Hasenhof mit Ortsnetzeinbindung“ vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Gesetzesnummer

10006752

Dokumentnummer

NOR12073657

Alte Dokumentnummer

N5198312679L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/373/A1/NOR12073657

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