Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein) § 0

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 353/1983

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.1983

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

04.06.1982

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Titel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE ERGÄNZUNG DES EUROPÄISCHEN AUSLIEFERUNGSÜBEREINKOMMENS VOM 13. DEZEMBER 1957 UND DIE ERLEICHTERUNG SEINER ANWENDUNG
StF: BGBl. Nr. 353/1983 (NR: GP XV RV 1328 AB 1428 S. 148. BR: AB 2692 S. 433.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein

in dem Wunsch, das Europäische Auslieferungsübereinkommen *) – im folgenden als Übereinkommen bezeichnet – im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:

______________________________

*) Kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juni 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel römisch fünfzehn, Absatz 2, am 1. September 1983 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002634

Dokumentnummer

NOR11002657

Alte Dokumentnummer

N2198321159S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/353/P0/NOR11002657

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