Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
in dem Wunsch, das Europäische Auslieferungsübereinkommen *) – im folgenden als Übereinkommen bezeichnet – im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
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*) Kundgemacht im BGBl. Nr. 320/1969*) Kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,