Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
29.06.1983
Außerkrafttretensdatum
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung eines Bezirksgerichtes, dessen Sprengel mit dem eines bestehenbleibenden Bezirksgerichtes völlig gleich ist, fällt in die Zuständigkeit des Bundes.
Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten im Land Wien fällt auch dann in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 83 Abs. 1 B-VG), wenn sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist.Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten im Land Wien fällt auch dann in die Zuständigkeit des Bundes (Artikel 83, Absatz eins, B-VG), wenn sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist.
Anmerkung
1. vgl. auch die Kompetenzfeststellungserkenntnisse
BGBl. Nr. 314/1969 und 658/1973
2. vgl. auch § 8 Abs. 5 lit. d ÜG 1920
Schlagworte
Gerichtsorganisation, Reform der Bezirksgerichte
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10000768
Dokumentnummer
NOR12010641
Alte Dokumentnummer
N11983173870