Bundesrecht konsolidiert

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Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 3a

Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Unv-Transparenz-G

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 3 a,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen und in Wien der Bürgermeister sowie die weiteren Mitglieder des Stadtsenates sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten des Rechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen.

  1. Absatz 2,Offenzulegen sind:
    1. Ziffer eins
      Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;
    2. Ziffer 2
      das Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;
    3. Ziffer 3
      Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma;
    4. Ziffer 4
      die Verbindlichkeiten in einer Summe.
  2. Absatz 3,Der Präsident des Rechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise dem Präsidenten des Landtages zu berichten; diese können auch vom Präsidenten des Rechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen.

Schlagworte

Offenlegungspflicht, Bundesminister, Minister, Landesrat, Bescheid

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR40094036

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/330/P3a/NOR40094036

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