Präambel
Die Teilnahme der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage am beruflichen, politischen und gesellschaftlichen Leben ist Grundlage der politischen Entscheidungsfindung und gehört zu deren Aufgaben. Die Ausübung beruflicher Tätigkeit, auf Grund derer sich eine Vertretung von Interessen ergeben kann, ist, sofern nicht anderes bestimmt wird, zulässig. Die Kontaktpflege im üblichen Umfang entspricht dem demokratischen Grundsatz des freien Mandats.