Bundesrecht konsolidiert

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Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 0

Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Unv-Transparenz-G

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Titel

Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G))
StF: BGBl. Nr. 330/1983 (WV)

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Teilnahme der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage am beruflichen, politischen und gesellschaftlichen Leben ist Grundlage der politischen Entscheidungsfindung und gehört zu deren Aufgaben. Die Ausübung beruflicher Tätigkeit, auf Grund derer sich eine Vertretung von Interessen ergeben kann, ist, sofern nicht anderes bestimmt wird, zulässig. Die Kontaktpflege im üblichen Umfang entspricht dem demokratischen Grundsatz des freien Mandats.

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1987
2. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Incompatibility Act 1983
3. Der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 1.1.2013 geändert bzw. neu vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 59/2012). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.

Schlagworte

e-rk3
Inkompatibilität, Bildungsreformgesetz 2017 (BGBl. I Nr. 138/2017)

Im RIS seit

05.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR40140745

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/330/P0/NOR40140745

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