Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Tschechische R) § 0

Kurztitel

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1983

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

18.11.1982

Index

89/03 Gesundheit

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Titel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit uf dem Gebiet des Gesundheitswesens
StF: BGBl. Nr. 277/1983 (NR: GP XV RV 1314 AB 1476 S. 148. BR: AB 2698 S. 433.)

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,

in dem Wunsche, die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu fördern,

in der Überzeugung, daß diese Zusammenarbeit zur Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den beiden Staaten beitragen wird, und

eingedenk ihrer Verantwortung, entsprechend den Zielen und Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation für den bestmöglichen Schutz der Gesundheit in beiden Staaten zu sorgen,

sind übereingekommen, nachstehendes Abkommen zu schließen:

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zu dem in Artikel 4, vorgesehenen Austausch von Noten wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 4, am 1. Juli 1983 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010448

Dokumentnummer

NOR11010667

Alte Dokumentnummer

N8198347663L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/277/P0/NOR11010667

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