Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Slowakei) Art. 4

Kurztitel

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1983

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 4

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Vertragsstaaten einander durch Austausch von Noten mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 18. November 1982 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010437

Dokumentnummer

NOR12133051

Alte Dokumentnummer

N8198314278A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/277/A4/NOR12133051

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