Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Slowakei)
Typ
Vertrag – Slowakei
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
89/03 Gesundheit
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens fördern. Diese Zusammenarbeit soll insbesondere erfolgen durch den Austausch von Erfahrungen auf folgenden Gebieten:
Leitung, Planung und Organisation des Gesundheitswesens;
Aus- und Weiterbildung der Ärzte und des sonstigen im Gesundheitswesen tätigen Personals;
Organisation der Vorsorgemedizin;
Organisation der dringenden medizinschen Hilfe, des Krankenhauswesens sowie des Kurorte- und Heilvorkommenwesens;
Hygiene und Bekämpfung von Infektionskrankheiten;
Organisation und Methoden der Gesundheitserziehung;
Organisation und Methoden der Arzneimittelkontrolle.
Schlagworte
Ausbildung, Kurortwesen
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
10010437
Dokumentnummer
NOR12133048
Alte Dokumentnummer
N8198314275A