Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen *1) (im folgendem als „die Deklaration” bzw. als „das Allgemeine Abkommen” bezeichnet),
In Anwendung der Ziffer 6 der Deklaration,
Kommen überein wie folgt:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 233/1960