Bundesrecht konsolidiert

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Grenzübergang Hinterschiffl/Kohlstatt (BRD) Art. 2

Kurztitel

Grenzübergang Hinterschiffl/Kohlstatt (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1983

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

22.04.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

den Güterweg Hinterschiffl von der gemeinsamen Grenze an auf eine Länge von 42 Metern;

den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;

den gesamten Innenraum des Dienstgebäudes;

die sanitären Anlagen im Anwesen Hinterschiffl Nr. 13 einschließlich der Verbindungswege

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014

Gesetzesnummer

10005542

Dokumentnummer

NOR12061082

Alte Dokumentnummer

N4198314252L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/242/A2/NOR12061082

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