Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
denden Güterweg Hinterschiffl von der gemeinsamen Grenze an auf eine Länge von 42 Metern;
denden das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
denden gesamten Innenraum des Dienstgebäudes;
diedie sanitären Anlagen im Anwesen Hinterschiffl Nr. 13 einschließlich der Verbindungswege