Die Mitgliedstaaten des Europarates, die Vertragsparteien dieses übereinkommens sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß es das Ziel des Europarates ist, einen engeren Zusammenschluß seiner Mitglieder zu erreichen, besonders in dem Bestreben, deren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern;
IN DER ERWÄGUNG, daß eine Verbesserung der Lebensbedingungen der Landwirte mittels entsprechender Maßnahmen geeignet ist, zum sozialen Fortschritt in Europa beizutragen;
ERINNERN daran, daß die Europäische Sozialcharta, *) die ebenfalls innerhalb des Europarates erstellt und zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten am 18. Oktober 1961 aufgelegt wurde, die Verbesserung des Lebensstandards aller Schichten sowohl ihrer Stadtals auch ihrer Landbevölkerung und die Hebung ihres sozialen Wohlstandes zum Ziel hat;
SIND SICH dessen BEWUSST, daß die besonderen Bedingungen und spezifischen Merkmale der Landwirtschaft sowie die Veränderungen, welche das Gebiet der Landwirtschaft berühren, geeignete Maßnahmen zugunsten der Landwirte zwecks Förderung ihres sozialen Wohlstandes erfordern;
SIND folglich DER AUFFASSUNG, daß der soziale Schutz der Landwirte, ihrer Familienangehörigen sowie gegebenenfalls ihrer Dienstnehmer, unter Berücksichtigung der sozialen Bedürfnisse dieser Personen und der besonderen Bedingungen der Landwirtschaft, ergänzt und verstärkt werden soll;
und SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,