Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1983

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Wohnräume, Unterkünfte

Paragraph 88, (1) Die lichte Raumhöhe von Wohnräumen und Unterkünften muß mindestens 2,50 m betragen. Wohnräume und Unterkünfte müssen so groß sein, daß auf jede darin untergebrachte Person ein Luftraum von mindestens 10 m entfällt.

  1. Absatz 2,Wohnräume und Unterkünfte müssen ausreichend lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sein und mindestens ein direkt ins Freie führendes Fenster haben.
  2. Absatz 3,In Wohnräumen und Unterkünften ist jedem Arbeitnehmer ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung zu stellen; Etagenbetten und Strohsäcke sind nicht zulässig. Sofern Bettwäsche beigestellt wird, ist das Bettzeug mindestens alle zwei Wochen mit reiner Bettwäsche zu überziehen; sie muß mindestens aus einem Leintuch und den erforderlichen Überzügen bestehen. Wohnräume und Unterkünfte müssen mit mindestens einem genügend großen Tisch und einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten ausgestattet sein. Im Unterkunftsbereich müssen geeignete Einrichtungen für das Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 4,Wohnräume und Unterkünfte müssen nach Geschlechtern getrennt sein und auch gesonderte Zugänge haben.
  4. Absatz 5,Für jede Unterkunft mit in der Regel über 50 Arbeitnehmern muß mindestens eine Krankenstube eingerichtet sein. In dieser Krankenstube müssen mindestens zwei Betten aufgestellt sein; sie muß ihrem Zweck entsprechend ausgestattet sein. Zur vorläufigen Erstversorgung Verletzter oder Erkrankter müssen mindestens zwei zur Leistung von Sanitätshilfsdiensten ausgebildete Personen zur Verfügung stehen.
  5. Absatz 6,Die Paragraphen 81 und 83 bis 85 sind auf Wohnräume und Unterkünfte sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 7,In Wohnräumen und Unterkünften ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung der Wohnräume und Unterkünfte oder eine getrennte Unterbringung von Rauchern und Nichtrauchern.

Schlagworte

Belüftung

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12100281

Alte Dokumentnummer

N6198313410H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/218/P88/NOR12100281

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