Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 41

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 392/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98 Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel

Behälter

Paragraph 41,

Anmerkung, Absatz eins bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,)

  1. Absatz 8,Offene Behälter, wie Sammelbecken, Pfannen, Wannen, Kessel oder Bottiche, die eine Tiefe von mehr als 1 m haben oder zur Aufnahme von giftigen, ätzenden oder heißen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen, sofern ihr Rand begehbar ist oder weniger als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standplatz der an den Behältern Arbeitenden liegt, tragfähig zugedeckt oder dem Paragraph 18, Absatz 2, entsprechend umwehrt sein. Sofern in Ausnahmefällen während des Arbeitsvorganges eine solche Maßnahme nicht möglich ist, müssen andere Schutzmaßnahmen getroffen sein. Wenn sich die an offenen Behältern Arbeitenden bei Ausübung ihrer Tätigkeit über den Behälterrand beugen müssen, sind Schutzmaßnahmen gegen Hineinfallen, wie Anseilen oder Anbringen von Anhaltebügeln, zu treffen, auch wenn der Behälterrand mehr als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standort der an den Behältern Arbeitenden liegt.

    Anmerkung, Absatz 9 und 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,)

Anmerkung

Mit BGBl. II Nr. 118/2012 wurde festgestellt, dass § 37 außer Kraft tritt. Bei den §§ 29 bis 36, 38 bis 40 wurde diese Feststellung bereits früher getroffen. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

Schlagworte

Druckprüfung, Einstiegsöffnung, Befahröffnung, Kopfloch, Handloch, Fußboden, Kontrolleinrichtung, Dampfwasserleitung

Im RIS seit

15.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR40193211

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/218/P41/NOR40193211

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