Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 291/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

03.12.2024

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

1. Abs. 1 gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 6 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 101 Abs. 5 Z 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG
2. zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG
3. Abs. 1: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 24 Grenzwerteverordnung 2025, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 339/2025

Text

Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen; anderenfalls müssen solche Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren von den übrigen Arbeitsplätzen soweit als möglich getrennt sein oder die Arbeiten sind so auszuführen, daß die nicht unmittelbar mit solchen Arbeiten Beschäftigten Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind. Sofern durch diese Einwirkungen die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Durchführung der Arbeitsvorgänge in geschlossenen Apparaten, vorzuschreiben.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,)

    Anmerkung, Absatz 4 bis 7 : zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 19, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,)

    Anmerkung, Absatz 8 :, zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 8, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006, und Paragraph 2, Absatz 8, Bundes-Grenzwerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 393 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,)

    Anmerkung, Absatz 9 bis 11 : zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 19, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,)

Schlagworte

Prüfarbeit, Entstehungsstelle

Im RIS seit

05.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR40266722

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/218/P16/NOR40266722

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