Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arzneimittelgesetz § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.04.1984

Außerkrafttretensdatum

16.02.1994

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

römisch elf. ABSCHNITT

Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten Daten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Datenschutzgesetz zu übermitteln an
    1. Ziffer eins
      die Dienststellen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz,
    2. Ziffer 2
      den Arzneimittelbeirat, die Abgrenzungskommission sowie Sachverständige, soweit ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes Aufgaben zugewiesen werden,
    3. Ziffer 3
      das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen, Universitätsinstitute und sonstige der Forschung dienende Institutionen, soweit sie im Interesse der Volksgesundheit tätig sind, und
    4. Ziffer 4
      die Österreichische Apothekerkammer, die Österreichische Ärztekammer und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ist ferner ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Datenschutzgesetz zu übermitteln an
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten, Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Apotheker, soweit sie Arzneimittel in Verkehr bringen oder anwenden und die sichere Anwendung oder der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mensch oder Tier es erfordern, und
    2. Ziffer 2
      internationale Organisationen, sofern eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Übermittlung der Daten an diese besteht.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12133253

Alte Dokumentnummer

N8198326614J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P80/NOR12133253

Navigation im Suchergebnis