Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

01.01.2006

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Bewilligung

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,In Betrieben im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, dürfen das Herstellen, das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Arzneimitteln erst auf Grund einer Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen aufgenommen werden.
  2. Absatz 2,Dem Ansuchen auf Erteilung der Bewilligung sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, erforderlichen Unterlagen, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit,
    2. Ziffer 2
      Beschaffenheit, Größe, Ausstattung, Widmung und Lage der Betriebsräume sowie deren Einrichtung und
    3. Ziffer 3
      die Beschaffenheit der technischen Ausrüstung,
    anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40068829

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P63/NOR40068829

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