Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 60
Inkrafttretensdatum
01.04.1984
Außerkrafttretensdatum
31.07.1996
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Abgrenzungskommission
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz und des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie in Fragen der Abgrenzung der Verkaufsrechte im Sinne des § 59 ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eine Kommission (Abgrenzungskommission) einzurichten.Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz und des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie in Fragen der Abgrenzung der Verkaufsrechte im Sinne des Paragraph 59, ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eine Kommission (Abgrenzungskommission) einzurichten.
(2)Absatz 2,Der Abgrenzungskommission haben als Mitglieder anzugehören:
der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakologie,
der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakognosie,
zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer,
ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs,
ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und
der Leiter der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentellpharmakologische und balneologische Untersuchungen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Abgrenzungskommission sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Abs. 2 Z 3 bis 8 genannten Vertreter steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.Die Mitglieder der Abgrenzungskommission sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Absatz 2, Ziffer 3 bis 8 genannten Vertreter steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat für die in Abs. 3 genannte Zeit einen Beamten seines Ministeriums mit dem Vorsitz in der Abgrenzungskommission zu betrauen.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat für die in Absatz 3, genannte Zeit einen Beamten seines Ministeriums mit dem Vorsitz in der Abgrenzungskommission zu betrauen.
(5)Absatz 5,Für jedes Mitglied der Abgrenzungskommission sowie für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(6)Absatz 6,Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und ihre Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreter haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten.
(7)Absatz 7,Die Beratungen der Abgrenzungskommission sind nach einer vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam zu erlassenden Geschäftsordnung zu führen.
(8)Absatz 8,Die Tätigkeit in der Abgrenzungskommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Abgrenzungskommission oder deren Stellvertretern nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR12133233
Alte Dokumentnummer
N8198326594J