Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelgesetz § 57a

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57a

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Sicherstellung der Versorgung

Paragraph 57 a,
  1. Absatz eins,Der Zulassungsinhaber oder der Inhaber einer Registrierung einer Arzneispezialität und die Arzneimittel-Großhändler und Arzneimittel-Vollgroßhändler, die diese tatsächlich in Verkehr gebrachte Arzneispezialität vertreiben, haben im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortung eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung der Arzneispezialität für die Abgabe durch Apotheken oder für sonst zur Abgabe gemäß Paragraph 59, Berechtigte sicherzustellen, damit der Bedarf der Patienten im Inland gedeckt ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich des Umfangs der in Absatz eins, genannten Verpflichtungen und der Maßnahmen bei deren Nichterfüllung erlassen, sofern dies erforderlich ist, um die Sicherstellung der Versorgung der Patienten im Inland zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Ferner kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der angemessenen und kontinuierlichen Bereitstellung von Wirk- und Hilfsstoffen von Arzneispezialitäten festlegen, sofern dies erforderlich ist, um die Sicherstellung der Versorgung der Patienten im Inland zu gewährleisten.

Im RIS seit

22.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40257546

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P57a/NOR40257546

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