(1)Absatz eins,Die Zulassung einer Änderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 oder gemäß § 24 istDie Zulassung einer Änderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2008, oder gemäß Paragraph 24, ist
bei Vorliegen eines Grundes gemäß § 19 Abs. 1 oderbei Vorliegen eines Grundes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, oder
bei Änderungen, die das grundsätzliche Wesen der Arzneispezialität betreffen,
zu versagen.