Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.05.2022

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe (Paragraph 6,) ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt.
  2. Absatz 2Dem Arbeitnehmer gebührt jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus den im Absatz eins, genannten Gründen ausgefallen wäre.
  3. Absatz 3Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen. Hat der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses noch keine 13 Wochen voll gearbeitet, so ist das Entgelt nach dem Durchschnitt der seit Antritt des Arbeitsverhältnisses voll gearbeiteten Zeiten zu berechnen.
  4. Absatz 4Durch Kollektivvertrag im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Absatz 2 und 3 geregelt werden.
  5. Absatz 5Der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat außer dem Entgelt nach Absatz eins, Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, vereinbart.

Schlagworte

Akkordlohn, Stücklohn

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12099997

Alte Dokumentnummer

N6198311076X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P9/NOR12099997

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