§ 7a. Bei Vorliegen einer Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 3a des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, für das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3 Öffnungszeitengesetz, BGBl. Nr. 156/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 633a/1989) und eines Kollektivvertrages kann durch diesen an einem auf einen Samstag fallenden 8. Dezember die Beschäftigung von Arbeitnehmern zugelassen werden. Paragraph 7 a, Bei Vorliegen einer Verordnung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 3 a, des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1984,, für das Offenhalten der Verkaufsstellen (Paragraph eins, Absatz eins bis 3 Öffnungszeitengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1958,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 633a aus 1989,) und eines Kollektivvertrages kann durch diesen an einem auf einen Samstag fallenden 8. Dezember die Beschäftigung von Arbeitnehmern zugelassen werden.