Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

25.04.1997

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit

Paragraph 5, (1) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den Paragraphen 3 und 4 geregelt werden.

  1. Absatz 2,Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Absatz eins bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muß dem Arbeitnehmer jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - kann auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichend von Absatz 2, Schichtpläne zulassen. Sie können die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden unterschreiten oder den vierwöchigen Durchrechnungszeitraum überschreiten, wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich und mit den Interessen der Arbeitnehmer vereinbar ist. Solche Schichtpläne können befristet werden.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - hat Ausnahmen gemäß Absatz 3, von Amts wegen oder auf Antrag einer der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, des Arbeitgebers oder von Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes abzuändern oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, nicht mehr vorliegen.
  4. Absatz 5,Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den Paragraphen 3 und 4 geregelt werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Absatz 2, dritter Satz gilt sinngemäß.
  5. Absatz 6,Für Arbeitnehmer, die bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Tageszeitungen und Montagfrühblättern beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den Paragraphen 3 und 4 geregelt werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann bis auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Absatz 2, dritter Satz gilt sinngemäß.

Schlagworte

Wildbachverbauung

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12113684

Alte Dokumentnummer

N6199761572J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P5/NOR12113684

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