Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 28

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Weitergelten von Regelungen

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Kollektivverträgen, Arbeits-(Dienst-)Ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  2. Absatz 2,Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bestimmungen in Kollektivverträgen in Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag abweichend geregelt werden können, gelten als solche abweichende Regelungen. Bestehende kollektivvertragliche Ansprüche können auf Ansprüche gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 21,, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, nur insoweit angerechnet werden, als dadurch die Belastung der Arbeit während der wöchentlichen Ruhezeit nicht aber Mehrarbeit oder andere Arbeitserschwernisse abgegolten werden.
  3. Absatz 3,Bestehende kollektivvertragliche Ansprüche können auf Ansprüche gemäß Paragraph 9, Absatz 5, nur insoweit angerechnet werden, als dadurch die Belastung der Feiertagsarbeit nicht aber Mehrarbeit oder andere Arbeitserschwernisse abgegolten werden.

Schlagworte

Arbeitsordnung, Dienstordnung

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12100016

Alte Dokumentnummer

N6198311095X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P28/NOR12100016

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