Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 22f

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22f

Inkrafttretensdatum

11.04.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 5b

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und bestimmten Dienstleistungsbetrieben

Paragraph 22 f,
  1. Absatz einsArbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß Paragraph eins, des Öffnungszeitengesetzes 2003 dürfen an Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen. Mit Arbeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dürfen Arbeitnehmer höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
  2. Absatz 2Arbeitnehmer in Betriebseinrichtungen von Dienstleistungsbetrieben, die mit Betriebseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Öffnungszeitengesetz 2003 vergleichbar sind, dürfen an Samstagen bis 18 Uhr, mit Arbeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 19 Uhr beschäftigt werden, soweit nicht durch Verordnung nach Paragraphen 12, oder 13 oder Kollektivvertrag nach Paragraph 12 a, weiter gehende Ausnahmen zugelassen sind.
  3. Absatz 3Der Kollektivvertrag kann Sonderbestimmungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Absatz eins und 2 festsetzen.
  4. Absatz 4Absatz eins und 3 gelten auch für Tätigkeiten gemäß Paragraph 9, des Öffnungszeitengesetzes 2003.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40081029

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P22f/NOR40081029

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