Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 22a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

10.04.2007

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 5a

Sonderbestimmungen für Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge

Paragraph 22 a, (1) Auf die Beschäftigung von Lenkern auf Kraftfahrzeugen, die

  1. Ziffer eins
    zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  2. Ziffer 2
    zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,
sind die Paragraphen 2 bis 5 und 19 nicht anzuwenden, soweit diese auf die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit Bezug nehmen. Auf diese Lenker sind die Paragraphen 22 b und 22 c anzuwenden.

  1. Absatz eins a,Für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km sind die Abweichungen gemäß Absatz eins, nur anzuwenden, wenn durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung
    1. Ziffer eins
      eine Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf mehr als zweimal wöchentlich neun Stunden zugelassen wurde (Paragraph 14 a, Absatz eins, AZG) oder
    2. Ziffer 2
      eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit zugelassen wurde (Paragraph 14 a, Absatz 2, AZG).
  2. Absatz 2,Wiederholt eine Bestimmung dieses Abschnittes Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Amtsblatt EG Nummer L 370 vom 31. Dezember 1985, Seite 1, oder ist eine Angleichung durch Kollektivvertrag erfolgt, ist die jeweilige Bestimmung dieses Abschnittes im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12113680

Alte Dokumentnummer

N6199761568J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P22a/NOR12113680

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