Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des

Bewachungsgewerbes

Paragraph 22, (1) Für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes im Sinne des Paragraph 254, GewO 1994 kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den Paragraphen 3, 4 und 7 geregelt werden.

(2)

  1. Ziffer eins
    Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
  2. Ziffer 2
    Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von Paragraph 6, festgelegt werden.
  3. Ziffer 3
    Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Bewachung kann eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40022363

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P22/NOR40022363

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