Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

3. ABSCHNITT
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsWährend der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden mit:
    1. Ziffer eins
      der Reinigung, Instandhaltung oder Instandsetzung, soweit sich solche Arbeiten während des regelmäßigen Arbeitsablaufes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen und infolge ihres Umfanges nicht bis spätestens Samstag 15 Uhr abgeschlossen werden können;
    2. Ziffer 2
      der Bewachung oder Wartung von Betriebsanlagen einschließlich Bergbauanlagen oder Wartung von Tieren;
    3. Ziffer 3
      Arbeiten, die dem Brandschutz dienen;
    4. Ziffer 4
      der gesundheitlichen Betreuung oder Versorgung mit Speisen und Getränken derjenigen Arbeitnehmer, die auf Grund der Ausnahmebestimmungen dieses Bundesgesetzes während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt werden dürfen;
    5. Ziffer 5
      der Beförderung der während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer zu und von der Arbeitsstelle;
    6. Ziffer 6
      der Be- und Entlüftung, Beheizung oder Kühlung der Arbeitsräume;
    7. Ziffer 7
      Umbauarbeiten an Betriebsanlagen einschließlich Bergbauanlagen, wenn diese aus technischen Gründen nur während des Betriebsstillstandes durchgeführt werden können und ein Betriebsstillstand außerhalb der Ruhezeiten mit einem erheblichen Schaden verbunden wäre;
    8. Ziffer 8
      der Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung mit Speisen und Getränken in Internaten und Heimen, wenn diese Internate und Heime auch während der Wochenend- oder Feiertagsruhe betrieben werden.
  2. Absatz 2Der Arbeitgeber hat die nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten dem Arbeitsinspektorat binnen vier Tagen nach ihrem erstmaligen Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe für die Arbeiten, die Anzahl der zur Arbeitsleistung benötigten Arbeitnehmer und den Zeitraum ihrer Durchführung zu enthalten. Entfallen die Gründe für diese Arbeiten, so hat dies der Arbeitgeber binnen vier Tagen schriftlich dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen.

Schlagworte

Wochenendruhe, Belüftung

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12099998

Alte Dokumentnummer

N6198311077X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P10/NOR12099998

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